Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/234#abs-1 (1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt; dies gilt nicht für Kalendertage, für die Anspruch auf teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a besteht. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/234#abs-2 (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 234 SGB V →
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- BSG, 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R(Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin - Ratsmitglied - Fraktionsvorsitzende - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld - keine erwerbsmäßige Ausübung im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - Zuordnung der Zahlungen zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit)Zitiert von 13
- LSG NRW, 11.09.2024 – L 10 KR 57/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 4 KR 2069/20
- LSG NRW, 12.03.2009 – L 16 KR 150/07
- SG Detmold, 30.10.2007 – S 5 KR 150/06
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